Gartenfreunde am Teufelsmoor e.V.
Satzung


Satzung der Gartenfreunde am Teufelsmoor e.V.



 

 

1. Name und Sitz

1.1. Vereinsname

Der Verein führt den Namen Gartenfreunde am Teufelsmoor e.V.

und hat seinen Sitz in Osterholz-Scharmbeck. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e.V.

 1.2. Geschäftsadresse

Die Geschäftsadresse ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

1. 3. Registernummer

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck  unter der Nr. 422 eingetragen.


2. Gemeinnützigkeit

2.1. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig, parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.

2.2.  Verzicht auf Gewinnabsichten

a)      Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und lehnt jede mit Gewinnabsichten verbundene Tätigkeit ab.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

b)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Zweck und Aufgaben des Vereins

3.1 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und der dazu gehörenden Gemeinschaftsanlagen sowie die fachliche Betreuung,   Beratung und Schulung der Mitglieder.


4.  Mitgliedschaft

4.1. Grundsatz

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.

4.2. Definition der Mitgliedschaft

a)      Ordentliche Mitglieder sind solche, denen der Verein einen Garten weiterverpachtet hat.

b)     Fördernde Mitglieder sind solche, denen der Verein keinen Garten weiterverpachtet hat.

c)      Familienmitglieder sind solche, deren Lebensgefährte der Verein einen Garten weiterverpachtet hat.

d)     Ehrenmitglieder sind solche, die von der Mitgliederversammlung dazu berufen wurden.

e)      Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar.

4.3.  Aufnahmeantrag

a)      Der Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft muß schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.  Der Bescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme ist schriftlich zu erteilen.  Ein Beschluß über die Nichtaufnahme bedarf keiner Begründung.

b)     Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.  Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen und das Vereinsleben zu fördern.

4. 4. Beendigung der Mitgliedschaft

4. 4. 1. Grundsätze

Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder Ausschließung.

4. 4. 2. Freiwilliger Austritt

Der freiwillige Austritt muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen.  Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

4. 4. 3. Ableben des Mitgliedes

Mit dem Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft

4. 4. 4.  Ausschließung

4. 4. 4. 1. Grundsatz

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

4. 4. 4. 2. Verfahrensweise

Zur Beschlußfassung ist im Vorstand eine 2/3 Mehrheit notwendig.

Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzen einer Frist von zwei Wochen ab Zugangsdatum Gelegenheit zu geben, sich zu den Anschuldigungen zu äußern.

Der Beschluss über den Ausschluss und die Begründung sind dem betreffenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.  Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt eingelegt werden.  Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. 4. 4. 3. Gründe

Ausschließungsgründe können sein

a)      falsche Angaben im Aufnahmeantrag,

b)     die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen, trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung durch den Vorstand,

c)      dreimalige Verweigerung der Gemeinschafts- arbeit oder der dafür vorgesehenen Ersatzleistungen,

d)     die vorsätzliche Schädigung der Vereins- interessen,

e)      gröbliche Beleidigung des Vorstandes,

f)      Verurteilung wegen einer Straftat,

g)     Verlust der Geschäftsfähigkeit,


5.    Rechte und Pflichten

5. 1. Teilnahme an Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

5.2. Bezug des Verbandsorgans

Ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder erhalten das Organ des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. „Der KleinGarten“.

5. 3. Gemeinschaftsarbeit

Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Einzelheiten werden durch die Gemeinschafts-

Dienstordnung geregelt.

5. 4. Beitragszahlung

Das Mitglied ist zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge zu den festgesetzten Terminen verpflichtet.

5. 5.  Versicherungen

Alle ordentlichen Mitglieder sind in einer Sammelversicherung (Feuer/Einbruch/Diebstahl) versichert. Alle Mitglieder sind in einer Versicherung gegen Freizeitunfallschäden und Haftpflicht.  Die Prämien sind mit dem Mitglieds- beitrag fällig.

5. 6.  Wohnungs- und Namensänderung

Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch bei Namensänderung.


6. Organe des Vereins

Organe des Verein sind:

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

6. 1.      Mitgliederversammlung

6. 1. 1. Grundsätzliches

Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.

6. 1. 2. Sitz und Stimme

Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied.  Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6.1.3. Turnus

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahre statt.  Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand einberufen.  Der Antrag der Mitglieder muss schriftlich begründet sein.

6.1.4. Obliegenheiten

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a)      die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen-, und Revisionsberichte,

b)     die Entlastung des Vorstandes,

c)      die Wahlen des Vorstandes und der Revisoren,

d)     die vorzeitige Abberufung von gewählten Vorstandsmitgliedern,

e)      die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag,

f)      die Festsetzung der Zahlungen der Mitglieder (Beiträge, Umlagen, Ersatzzahlungen für Gemeinschaftsarbeit),

g)     die Einsetzung von Ausschüssen,

h)     die Änderung der Satzung,

i)      die Beratung und Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung, die Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins.

6. 1. 5. Antragsberechtigung

Anträge an die Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden.

Die Anträge sind vor der Beschlussfassung des Vorschlages der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich einzureichen und zu begründen.

6.2. Vorstand

6. 2. 1. Zusammensetzung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

vertretungsberechtigten Mitgliedern nach § 26 BGB, den weiteren Vorstandsmitgliedern und den berufenen Beisitzern.

6. 2. 2. Vertretungsberechtigte Mitglieder

Die vier vertretungsberechtigten Mitglieder nach § 26 BGB sind:

der 1. Vorsitzende,

der 2. Vorsitzende,

der 1. Kassierer,

der 1. Schriftführer

Der Verein wird durch mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

6. 2. 3.  Weitere Vorstandsmitglieder

Weitere Vorstandsmitglieder sind:

der 2. Schriftführer,

der 2. Kassierer,

der Vereinsfachberater.

6.2.4. Berufene Beisitzer

Als Beisitzer zum Vorstand werden die Wegeobleute, die Mitglieder der Schätzkommission und weitere Mitglieder für besondere Aufgaben berufen.

6.2.5.Wahlen und Berufungen zum Vorstand

Die vertretungsberechtigten Mitglieder und die weiteren Vorstandsmitglieder des Vorstandes werden durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar mit der Maßgabe,

in den ungeraden Jahren: 

der 2. Vorsitzende

der 1. Kassierer

der 2. Schriftführer

der Vereinsfachberater

und in den geraden Jahren: 

der 1. Vorsitzende

der 2. Kassierer und

der 1. Schriftführer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes läuft bis zur Beendigung der nächsten Mitgliederver- sammlung, in der die betreffenden Wahlen stattfinden.  Wiederwahl ist zulässig.

Die nicht von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzer werden vom Vorstand bei Bedarf berufen.

6. 2. 6. Geschäftsverteilungsplan / Beschlußfähigkeit

Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind oder in der Zeit zwischen den Wahlen besetzt bleiben.

6. 2. 7. Ehrenamtliche Tätigkeit

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.  Bare Auslagen, Fahrtkosten und Verdienstausfall durch Arbeitsversäumnisse werden bei entsprechendem Nachweis vergütet. Auf Beschluss des Vorstandes kann den Mitgliedern eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten.


7.    Gemeinsame Vorschriften für die Vereinsorgane

7.1   Einberufung von Vorstandssitzungen  und Mitgliederversammlungen.

7.1.1 Sitzungen des Vorstandes

Vorstandsitzungen sind nach Bedarf vorn 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden einzube- rufen. 

7.1.2. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich vom Vorstand gemäß § 26 BGB einzuberufen.

7. 2. Tagesordnungen

Die Tagesordnungen sind mit der jeweiligen Einladung vorzuschlagen. Über die Annahme entscheidet das jeweils eingeladene Organ des Vereins.  Einzelne vorgeschlagene Tagesordnungs- punkte können von der Tagesordnung abgesetzt, neue nicht hinzugefügt werden.

7. 3. Einladungsfristen

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen; zur Vorstandssitzung eine Woche vorher einzuladen.

7. 4. Versammlungsleitung

Über die Leitung der Sitzungen oder Versammlungen der Vereinsorgane entscheidet der Vorstand.

7. 5.      Beschlussfassung

7. 5. 1. Grundsatz

Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest.  Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist.

7. 5. 2 Verbindlichkeit

Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

7. 5. 3. Begriffsbestimmungen zur Feststellung  der Mehrheit

Bei der Beschlussfassung ist  immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, ungültige oder nicht ausgefüllte Stimmzettel abgeben, sind nicht mitzuzählen.

Unter einfacher Stimmenmehrheit wird eine Mehrheit verstanden, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der gültigen Stimmen.

Für die Berechnung der 2/3, 3/4 oder 4/5 Mehrheit wird entsprechend verfahren. Werden vorstehende Mehrheiten nicht erreicht (z.B. Stimmengleichheit), gilt der Antrag als abgelehnt oder die Wahl als nicht vollzogen.

7. 5. 4. Beschlussfassung über Anträge

Die Organe beschließen über Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit.

7. 5. 5. Vorstandswahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden in einzelnen Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

7. 5.  Abberufung von gewählten Vorstandsmitgliedern

Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

7. 5. 7. Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.

7. 5. 8. Auflösung und Änderung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins

Zur Auflösung des Vereins, zur Änderung seines Zwecks und seiner Aufgaben bedarf es einer 4/5-Mehrheit.

7. 6.  Niederschriften

7. 6. 1. Grundsatz

Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu führen.

Die Niederschriften werden vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. 

7. 6. 2. Bekanntgabe und Beschlussfassung

Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederver- sammlung bekannt zu geben. Über Einsprüche und Änderungsanträge entscheidet diese Mitgliederversammlung sofort.

Die Niederschrift gilt als beschlossen, wenn die Mitglieder auf dieser Mitgliederversammlung ihre Zustimmung geben.

Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in die beschlossene Niederschrift.


8. Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Kassen- und Rechnungswesen

8. 1. Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.  Sie sind zum 1. 1. eines jeden Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr auf ein Konto des Vereins zu überweisen oder einzuzahlen.

8. 2. Umlagen

Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von jährlichen Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages beschließen.

8. 3. Zahlungsfristüberschreitungen und Mahnungen

Bei allen Zahlungsfristüberschreitungen sind die ausstehenden Beträge bei dem betreffenden Mitglied umgehend unter Aufgabe der beschlossenen Säumniszuschläge anzumahnen.

8.4. Säumniszuschläge

Die Höhe der zu zahlenden Säumniszuschläge wird mit einfacher Mehrheit durch Mitgliederversamm- lungsbeschluss festgelegt.

8.5. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8. 6. Haushaltsvoranschlag

Für das Geschäftsjahr ist ein Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind.

8. 7. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden können.  Der Vorstand beschließt darüber mit einfacher Mehrheit.


9. Revisoren

Von der Mitgliederversammlung sind alle zwei Jahre zwei Revisoren zu wählen, die nach eigenem Ermessen, mindestens einmal im Jahr, die Kasse, Bankkonten, Bücher und Belege des Vereins prüfen. Sie berichten hierüber dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung. Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den prüfenden Revisoren zu unterzeichnen ist.

 

10. Einschränkungen oder Ergänzungen der Satzung

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

 

11. Änderung des Zwecks und Auflösung des Vereins

Die Änderungen des Zwecks des Vereins oder seiner Auflösung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit beschlossen werden. Die Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in der Einladung zu der Beschluss fassenden Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

 

12. Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Osterholz-Scharmbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt und die Pflege der öffentlichen Grünanlagen zu verwenden hat.


13. Schlussbestimmungen

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. 04. 2002 beraten und beschlossen.