Gartenfreunde am Teufelsmoor e.V.

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Verfasst am 18.08.2026 um 18:00 Uhr

Gemeinschaftsarbeit im Kleingartenverein: Warum sie notwendig ist und wie sie rechtssicher geregelt werden sollte

Gemeinschaftsarbeit ist ein zentrales Element des Kleingartenwesens. Wege, Hecken, Gemeinschaftsflächen, Vereinsheim, Geräte, Wasseranlagen oder leerstehende Parzellen erhalten sich nicht von selbst. Ohne gemeinsame Arbeit müssten viele Aufgaben durch bezahlte Dienstleister erledigt werden; das würde die Kosten für alle Pächterinnen und Pächter deutlich erhöhen. Gemeinschaftsarbeit dient daher nicht nur der Pflege der Anlage, sondern auch dem solidarischen Ausgleich innerhalb des Vereins. Richtig organisiert trägt sie auch dazu bei, dass die Vereinsmitglieder sich kennen und schätzen lernen.

Warum muss Gemeinschaftsarbeit sein?


Eine Kleingartenanlage besteht nicht nur aus einzelnen Parzellen, sondern auch aus gemeinschaftlichen Einrichtungen. Das Bundeskleingartengesetz setzt gemeinschaftliche Anlagen als typisches Merkmal einer Kleingartenanlage voraus. Außerdem kann die beharrliche Verweigerung geldlicher oder sonstiger Gemeinschaftsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen sogar pacht- oder vereinsrechtliche Folgen haben. Daraus folgt zwar keine gesetzlich festgelegte Pflichtstundenzahl, wohl aber die grundsätzliche Bedeutung gemeinschaftlicher Leistungen. 

Praktisch bedeutet das: Gemeinschaftsarbeit ist zulässig und sinnvoll, wenn sie der Erhaltung, Pflege und Organisation der Anlage dient und für alle Betroffenen nachvollziehbar, gleichmäßig und transparent geregelt wird. Sie darf nicht willkürlich angeordnet werden und sollte nicht Aufgaben betreffen, die ausschließlich dem privaten Interesse eines einzelnen Gartens dienen. Letztlich sind bei der Einteilung wer, welche Arbeit verrichten soll, dass persönliche Leistungsvermögen des Einzelnen zu berücksichtigen.

Vertragliche Grundlage oder Satzung


Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit sollte ausdrücklich geregelt sein. In Betracht kommen insbesondere Satzung, Gartenordnung, Pachtvertrag oder besondere Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Rechtssicher ist regelmäßig eine Kombination: Die Satzung oder der Pachtvertrag enthält die Grundpflicht, während Gartenordnung oder Mitgliederversammlung Einzelheiten wie Tätigkeiten, Termine, Nachweise, Befreiungen und Ersatzleistungen konkretisieren.

Wichtig ist, dass die Regelung für Mitglieder und Pächter vorab erkennbar ist. Eine bloße nachträgliche Forderung ohne tragfähige Grundlage ist angreifbar. Besonders bei Ersatzzahlungen oder Sanktionen sollte klar feststehen, wer verpflichtet ist, wie viele Stunden zu leisten sind, welche Arbeiten angerechnet werden, wie die Leistung nachgewiesen wird und welche Folgen eine Nichtleistung hat.

Die Mitgliederversammlung darf die Stundenzahl ändern


Die Mitgliederversammlung kann die Anzahl der jährlich zu leistenden Stunden verändern, wenn Satzung, Pachtvertrag oder Gartenordnung dafür eine ausreichende Grundlage bieten. Häufig wird festgelegt, dass die konkrete Zahl der Pflichtstunden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Eine solche Regelung ist zweckmäßig, weil der Arbeitsbedarf von Jahr zu Jahr schwanken kann.

Grenzen bestehen dort, wo Beschlüsse überraschend, unverhältnismäßig oder satzungswidrig sind. Eine erhebliche Erhöhung sollte sachlich begründet werden, etwa durch Sanierungsbedarf, Pflegeaufwand oder besondere Projekte. Außerdem sollten Beschlüsse rechtzeitig bekannt gemacht und ordnungsgemäß protokolliert werden.

Was passiert, wenn Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet wird?


Leistet ein Mitglied oder Pächter die festgelegte Gemeinschaftsarbeit nicht, kommen je nach Regelung verschiedene Folgen in Betracht: Nachholung der Stunden, Stellung einer Ersatzperson, Zahlung eines angemessenen Abgeltungsbetrags, Mahnung, Abmahnung oder in schweren Wiederholungsfällen vereins- oder pachtrechtliche Maßnahmen. Der Verein sollte dabei stufenweise, transparent und verhältnismäßig vorgehen.

Eine Kündigung oder ein Vereinsausschluss kommt nicht schon wegen jeder versäumten Stunde in Betracht. Erforderlich wäre regelmäßig ein erheblicher, wiederholter oder hartnäckiger Verstoß, eine klare Regelungsgrundlage und ein faires Verfahren. Der Verein sollte daher zunächst dokumentieren, informieren und Gelegenheit zur Nachleistung geben.

Wie hoch darf die Ersatzzahlung sein?


Eine Ersatzzahlung darf keine verdeckte Strafe sein, sondern soll den wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen, der dem Verein durch nicht geleistete Arbeit entsteht. Als Orientierung kommen die tatsächlichen oder realistisch geschätzten Kosten in Betracht, die entstehen würden, wenn der Verein die Arbeit anderweitig organisieren oder vergeben müsste. Pauschalen müssen nachvollziehbar, angemessen und vorher beschlossen beziehungsweise vereinbart sein.

Ein deutlich überhöhter Betrag kann rechtlich problematisch sein, insbesondere wenn er Strafcharakter hat. Deshalb empfiehlt sich eine moderate Berechnung pro nicht geleistete Stunde, eine klare Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und eine saubere Abgrenzung zwischen Abgeltungsbetrag und Vereinsstrafe.

Regelungen in Pachtverträgen, Gartenordnungen oder vorformulierten Vereinsunterlagen können einer Kontrolle nach den Grundsätzen über Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen. Unklare, überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind riskant. Das gilt besonders für pauschale Geldforderungen, automatische Strafgebühren oder Sanktionen ohne Anhörung und ohne eindeutige Grundlage.

Vereinsstrafen sind nur dann belastbar, wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht und wenn sie im Unterpachtvertrag dem Grund nach vereinbart sind. Dabei müssen die möglichen Maßnahmen hinreichend bestimmt sein und das Verfahren rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen. Dazu gehören insbesondere Zuständigkeit, Anhörung, Beschlussfassung, Begründung und die Möglichkeit, sich gegen die Maßnahme zu wehren. Eine Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeit sollte deshalb nicht als „Strafgebühr“ bezeichnet werden, wenn sie tatsächlich nur den fehlenden Arbeitsbeitrag ausgleichen soll.

Empfehlung für eine rechtssichere Vereinsregelung


  • Die Grundpflicht zur Gemeinschaftsarbeit sollte in Satzung und im Pachtvertrag stehen.
  • Die Mitgliederversammlung sollte ermächtigt sein, die jährliche Stundenzahl und den Abgeltungsbetrag zu beschließen.
  • Die Gartenordnung/Mitgliederversammlung sollte typische Tätigkeiten, Termine, Nachweise, Ersatzpersonen und Befreiungen regeln.
  • Der Abgeltungsbetrag sollte nachvollziehbar kalkuliert und nicht überhöht sein.
  • Sanktionen sollten nur nach klarer Grundlage, vorheriger Anhörung und verhältnismäßiger Prüfung erfolgen.
  • Alle Beschlüsse sollten ordnungsgemäß angekündigt, gefasst und protokolliert werden.

Musterformulierung für Satzung und Unterpachtvertrag


„Jeder Pächter ist verpflichtet, sich an der Pflege, Unterhaltung und Erhaltung der Gemeinschaftsanlagen durch Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen. Die Anzahl der jährlich zu leistenden Stunden sowie die Höhe eines angemessenen Abgeltungsbetrags für nicht geleistete Stunden werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten zu Art, Durchführung, Nachweis, Ersatzpersonen, Befreiungen und Nachholmöglichkeiten regelt die Gartenordnung. Vor weitergehenden Maßnahmen ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“


Aber Achtung: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für konkrete Satzungsänderungen, Pachtvertragsklauseln oder Streitfälle sollte der Verein rechtlichen Rat einholen und die Vorgaben des zuständigen Stadt-, Kreis- oder Landesverbands berücksichtigen.


Und zum Schluss: Arbeitsdienst gibt es nicht mehr. Vermeidet unbedingt den Begriff sprachlich wie schriftlich.

Autor: Hansjörg Kefeder