Was erlaubt ist und wie mit Verstößen umgegangen wird
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Zum Beitrag des VerfassersVilla im Kleingarten?
WATHLINGEN. - Die Diskussion um luxuriöse Gartenhäuser in Kleingartenanlagen – bis hin zur sogenannten „Villa“ im Schrebergarten – ist nicht neu: Wer darf wie bauen? Und wie wird regulierend eingegriffen? Wir haben mit zwei Expertinnen und Experten gesprochen: Torsten Harms, Rechtsanwalt aus Wathlingen, über die rechtlichen Rahmenbedingungen, und Kerstin Biedermann, Geschäftsführungs- und Organisationstrainerin, über den Umgang von Kleingartenvereinen mit Rechtsverstößen.
Der rechtliche Rahmen
„Ein Kleingarten dient der kleingärtnerischen Nutzung, nicht dem dauerhaften Wohnen oder luxuriösen Ausbau“, erklärt Rechtsanwalt Torsten Harms. Grundlage dafür bildet das Bundeskleingartengesetz (BKleingG).
Demnach gilt insbesondere:
- Laut § 3 Abs. 2 BKleingG darf im Kleingarten „eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz“ stehen.
- Zudem darf diese Laube „nach ihrer Beschaffenheit – insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung – nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.
- Der Kleingarten selbst soll nicht größer als 400 m² sein und die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind zu beachten.
„Wenn nun ein Gartenhaus aussieht wie ein Wohnhaus, mit Heizung, Bad, hochwertiger Ausstattung oder regelmäßiger Nutzung als Wohnsitz, dann ist der klare Verstoß gegen das Gesetz“, führt Harms aus. „Die Gartenordnung des Vereins und die Satzung sind dann wichtige Kontroll- und Durchsetzungsinstrumente.“
Er weist darauf hin, dass nicht jede Abweichung automatisch zur Kündigung des Pachtvertrags führt – vielmehr hängt vieles von der Vereinssatzung, der Gartenordnung und dem individuellen Fall ab. Wichtig sei, so Harms: „Eine vertragswidrige Nutzung kann zur außerordentlichen Kündigung führen, wenn der Pächter seinen Pflichten (z. B. nicht kleingärtnerische Nutzung) nicht nachkommt.“
Auch die Ausstattung (z. B. Strom-, Wasser- oder Abwasseranschluss) kann Indiz sein: „Je luxuriöser die Ausstattung, desto eher wird geprüft, ob tatsächlich nur ein Wochenend- oder Erholungszweck vorliegt“, so Harms.
Der Umgang mit Verstößen – Vereins- und Ordnungsseite
Wie reagieren Kleingartenvereine, wenn die Grenzen überschritten werden? „Es kommt auf präzise Regelungen in der Gartenordnung und eine gute Kommunikation an“, sagt Kerstin Biedermann. Aus Ihrer Erfahrung mit Vereins- und Organisationsprozessen weiß sie: „Zuerst gilt: Verständnis schaffen für die Regeln. Wenn Mitglieder glauben, „jetzt bau ich mir meine Villa“, ohne Rücksprache mit Verein oder Vorstand, entsteht Konflikt.“
Nach Biedermanns Darstellung läuft der Prozess typischerweise so:
- Feststellung eines Verstoßes – z. B. eine Laube, die deutlich größer als erlaubt ist oder ersichtlich zum dauerhaften Wohnen genutzt wird.
- Anhörung und Dialog – Der Pächter wird vom Vorstand informiert, Vereinsordnung und Gesetz werden erläutert. „Das Ziel ist nicht sofort Sanktion, sondern Rückkehr zur Ordnung“, so Biermann.
- Maßnahmen bei Fortführung des Verstoßes – Dazu zählen formale Abmahnung, Auflage zur Rück- oder Umbaumaßnahme oder als letztes Mittel Kündigung des Pachtvertrags.
- Nachhaltige Prävention – Regelmäßige Lage- und Bauprüfungen, transparente Kommunikation, klare Information bei Neuübernahmen.
„Wichtig ist“, betont Biedermann, „dass der Vorstand konsequent, aber fair handelt. Und dass die Vereinsmitglieder wissen: Der Kleingarten dient dem gemeinschaftlichen Ziel – nicht dem privaten Wohnhaustraum.“
Was bedeutet das konkret für Gartenlauben und „Villen“?
Aus den Regularien ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen für Pächter:
- Stellen Sie sicher, dass Ihre Laube nicht größer als 24 m² Grundfläche (inklusive überdachtem Freisitz) ist – andernfalls besteht Risiko eines Rückbau- oder Kündigungsfalls.
- Verzichten Sie auf Funktionen, die typisch für Wohnhäuser sind: hochwertige Ausstattung.
- Holen Sie vor Umbau oder Neubau unbedingt die Genehmigung des Vereinsvorstandes ein und beziehen Sie die Gartenordnung mit ein.
- Vermeiden Sie die Nutzung als dauerhafte Wohnsitz.
Fazit
Eine „Villa im Kleingarten“ – verstanden als luxuriöses Gartenhaus mit Wohnhauscharakter – ist nach dem gesetzlichen Rahmen nicht zulässig. Das Gesetz schreibt eine einfache Ausführung vor, begrenzte Größe und keine Nutzung zum dauerhaften Wohnen. Wenn die Vereinssatzung und Gartenordnung dies ebenfalls so vorsehen und durch den Vorstand überwacht werden, dann fungiert das Vereinsrecht als ergänzender Hebel.
„Wer die Regeln akzeptiert und versteht“, so Biedermann, „kann den Kleingarten als erholsames Stück Natur genießen – ohne Konflikte.“
Text: Torsten Harms und Kerstin Biedermann


